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   VG Karlsruhe, 02.10.2012 - 4 K 2369/12   

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https://dejure.org/2012,28713
VG Karlsruhe, 02.10.2012 - 4 K 2369/12 (https://dejure.org/2012,28713)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.10.2012 - 4 K 2369/12 (https://dejure.org/2012,28713)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 02. Oktober 2012 - 4 K 2369/12 (https://dejure.org/2012,28713)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Anforderungen an die Gefahrenprognose beim Demonstrationsverbot

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Veranstaltung "Deutschland einig Vaterland - In Gedenken an Kurfürst Otto von Bismarck"

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Eilantrag des NPD-Landesverbands Baden-Württemberg gegen Verbot einer Versammlung am 03.10.2012 in Heidelberg erfolgreich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erfolgreicher Eilantrag des NPD-Landesverbands Baden-Württemberg gegen Versammlungsverbot in Heidelberg - NPD-Landesverband macht Nichtvorhandensein der strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen geltend

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2002 - 1 S 1050/02

    Versammlungsverbot - Auflagen - Gegendemonstration - rechtsextremistische Partei

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.10.2012 - 4 K 2369/12
    Gegen die Versammlung als ganze darf in einer solchen Situation grundsätzlich nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002 - 1 S 1050/02 -, juris, m.w.N.).

    Das Verbot einer Versammlung setzt als ultima ratio in jedem Fall voraus, dass das mildere Mittel der Erteilung von Auflagen ausgeschöpft ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002 - 1 S 1050/02 -, juris).

  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.10.2012 - 4 K 2369/12
    Als Grundlagen einer solchen Entscheidung kommen somit nur tatsächliche Umstände in Betracht, während Verdachtsmomente und Vermutungen für sich allein nicht ausreichen (vgl.: BVerfG, Beschlüsse vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -BVerfGE 69, 315 = NJW 1985, 2395, vom 01.12.1992 - 1 BvR 88/91, 1 BvR 576/91 - BVerfGE 87, 399 = NJW 1993, 581 und vom 04.09.2010 - 1 BvR 2298/10 - juris).
  • BVerfG, 04.09.2010 - 1 BvR 2298/10

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen ein

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.10.2012 - 4 K 2369/12
    Als Grundlagen einer solchen Entscheidung kommen somit nur tatsächliche Umstände in Betracht, während Verdachtsmomente und Vermutungen für sich allein nicht ausreichen (vgl.: BVerfG, Beschlüsse vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -BVerfGE 69, 315 = NJW 1985, 2395, vom 01.12.1992 - 1 BvR 88/91, 1 BvR 576/91 - BVerfGE 87, 399 = NJW 1993, 581 und vom 04.09.2010 - 1 BvR 2298/10 - juris).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.10.2012 - 4 K 2369/12
    Als Grundlagen einer solchen Entscheidung kommen somit nur tatsächliche Umstände in Betracht, während Verdachtsmomente und Vermutungen für sich allein nicht ausreichen (vgl.: BVerfG, Beschlüsse vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -BVerfGE 69, 315 = NJW 1985, 2395, vom 01.12.1992 - 1 BvR 88/91, 1 BvR 576/91 - BVerfGE 87, 399 = NJW 1993, 581 und vom 04.09.2010 - 1 BvR 2298/10 - juris).
  • VG Karlsruhe, 13.02.2015 - 4 K 395/13

    Schutz vor Störungen und Ausschreitungen Dritter

    Das Verwaltungsgericht Karlsruhe stellte mit Beschluss vom 02.10.2012 - 4 K 2369/12 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des NPD-Landesverbandes gegen diese Verfügung ohne Modifikationen nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO wieder her.

    Dem Gericht liegt eine Verwaltungsakte der Beklagten (2 Hefte) sowie die Verwaltungsgerichtsakten im vorausgegangenen Eilverfahren (4 K 2369/12) vor.

    34 Die Beklagte hat in Bezug auf die angemeldete und aufgrund des Beschlusses des VG Karlsruhe vom 02.10.2012 (- 4 K 2369/12 -) unter Einhaltung der Auflagenanordnung vom 02.10.2012 zulässig gewesene Demonstration weder durch ihr Verhalten vor der Versammlung, noch durch Anordnungen, noch durch zurechenbares Unterlassen die Demonstration des NPD-Landesverbandes am 03.10.2012 in Heidelberg und damit Rechte des Klägers unter Verletzung von Art. 8 Abs. 1 GG verhindert.

    Das Thema selbst verstößt nicht gegen Strafvorschriften (s. Beschl. des VG Karlsruhe vom 02.10.2012 - 4 K 2369/12 -) und ist mit Art. 8 Abs. 1 GG vereinbar.

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